Satzung des Arbeiter-, Turn- und Sportverein Selbitz e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der am 20. November 1920 gegründete Verein führt den Namen Arbeiter-, Turn- und Sportverein Selbitz e.V. (ATS Selbitz e.V.).
- Der Verein hat seinen Sitz in Selbitz und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hof eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zugehörigkeit zu Verbänden
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V.
§ 3 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
- Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
§ 4 Vereinstätigkeit
- Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in:
- Organisation und Abhaltung eines geordneten Sport- und Spielbetriebes
- Förderung der Jugendarbeit
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
- Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern
- Anschaffung und Erhaltung von Sportgeräten sowie Vereinsgelände
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral
§ 5 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2. trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
§ 6 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Die Aufnahme vollzieht der 1. Vorsitzende unter nachträglicher Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
- Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss.
- Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
- Mitglieder können erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres in Vereinsfunktionen gewählt werden.
- Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch Tod
- Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
- Mitglieder in Vorstandsämtern haben erst genügend Rechenschaft abzulegen.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz Mahnung nicht nachgekommen ist. Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist dem Betroffenen bekannt zu geben. Der Betroffene kann den Beschluss des Vereinsausschusses binnen eines Monats an- fechten. Verstreicht die Anfechtungsfrist fruchtlos, so wird der Beschluss wirksam. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären. - Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet der Vereinsausschuss.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
§ 8 Beiträge
- Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist im Voraus eines Jahres zu entrichten.
- Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der 1.Vorsitzende.
§ 9 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
- der Vorstand
- der Vereinsausschuss
- die Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem:
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Kassier
- Schriftführer
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden zusammen mit dem Kassier oder Schriftführer vertreten.
- Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen. Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.
- Wiederwahl ist möglich.
- Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
- Der 1. Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der 1. Vorsitzende zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 2.500,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als € 2.000,00 der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss bedarf.
§ 10 a Aufgaben des Vorstands
- Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der 2. Vorsitzende den Verein nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassier bzw. Schriftführer vertreten darf.
- Leitung des Vereins, und dessen Vertretung
- Leitung der Sitzungen, Versammlungen, Hauptversammlungen
- Überwachung der Vereinsfunktionen
§ 10 b Aufgaben des Kassiers
- Ordnungsgemäße Führung der Kassenbücher
- Einnahme der Vereinsbeiträge und sonstigen Zuwendungen
- Begleichung der laufenden oder genehmigten Ausgaben
- Berichterstattung in der Mitgliederversammlung
- In Einzelfällen kann der Kassier Zahlungen bis zu € 500,00 selbständig veranlassen
§ 11 Vereinsausschuss
- Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:
- den Mitgliedern des Vorstandes
- den Abteilungsleitern
- sowie weiteren 6 Vereinsmitgliedern
- Der Vereinsausschuss tritt mindestens vierteljährlich zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
- Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
§ 12 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
- Die Einberufung erfolgt:
- 10 Tage zur Jahreshauptversammlung
- 3 Tage zu anderen Versammlungen
vor dem Versammlungstermin durch Aushang im Vereinskasten und durch Einladung im Amtsblatt der Stadt Selbitz. Als schriftliche Einladung gilt auch die Bekanntgabe der Versammlung auf der Internetseite des ATS Selbitz e.V.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.
- Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitgliederdies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
- Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
- Beschlussfassung über das Beitragswesen
- Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen
- Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
- Zum Ankauf, Verkauf und zur Belastung von Grundstücken ist in jedem Falle der Beschluss der Mitgliederversammlung einzuholen.
§ 13 Geschäftsordnung
- Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
- Die Leitung der Versammlung liegt in den Händen des 1. Vorsitzenden oder des hierzu Beauftragten.
- Jede Versammlung muss eine Tagesordnung haben, diese ist von der Versammlung zu genehmigen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Auf Antrag kann in geheimer (schriftlich) Wahl abgestimmt werden.
- Zu Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich, zu § 15 (Auflösung des Vereins) ist die Zustimmung von 9/10-tel der Versammlungsteilnehmer notwendig.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Sit- zungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 14 Kassenprüfung
- Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich.
- Sonderprüfungen sind möglich.
§ 15 Auflösung des Vereines
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine 9/10-tel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
- Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Selbitz mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13. März 2011 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Selbitz, 13. März 2011
Der Vorstand



